Jahresabschlüsse und Einnahmeüberschussrechnungen
Umgangssprachlich wird der Begriff „Jahresabschluss“ häufig für sämtliche Gewinnermittlungsarten verwendet.
Im Handels- bzw. Steuerrecht wird jedoch unterschieden zwischen
Jahresabschluss:
- Bilanz
- Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
- Anhang
- Lagebericht
und Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)
Wir klären sowohl im Stadium der Firmengründung als auch später, ob Sie einen Jahresabschluss benötigen,
weil Sie Kaufmann gemäß §1 -§6 Handelsgesetzbuch sind die Grenzen für Umsatz bzw.
Gewinn gemäß § 141 Abgabenordnung überschreiten es Gründe gibt, freiwillig zur Bilanzierung überzugehen.
Unsere Leistungen in der Übersicht
- Jahresabschluss zur Vorlage beim Finanzamt, bei Banken, Gesellschafterversammlungen
- Veröffentlichung des verkürzten Jahresabschlusses beim elektronischen Bundesanzeiger
- „Bilanzpolitik" - Ausnutzung steuerlicher Wahlrechte bei den Abschreibungen, der Bildung von Rücklagen
- Bilanzanalyse: Aufbereitung der Bilanz in Kennzahlen, Grafiken, Mehrjahresvergleichen
- Jahresabschlussaufbereitung in englischer Sprache
- Anfertigung der Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung
- Erstellen von Zwischenbilanzen