Laufende Buchführung

Flexibilität bei der Abwicklung der Finanzbuchhaltung (FiBu) in unserer Kanzlei mittels DATEV-Inhouselösung bedeutet:

Entweder

  • Komplettes Kontieren und Erfassen Ihrer eingereichten Belege


Oder

  • Übernahme Ihrer Excel-Daten (z.B. Kassenbuch, Wareneingangsbuch) oder anderer kompatibler Daten (z.B. Rechnungsausgangsbuch)
  • Übernahme Ihrer elektronischen Bankauszüge
  • Übernahme/Übergabe von Buchführungsdaten anderer FiBu-Programme (z.B. Lexware)
  • Bereitstellung der Auswertungen auf Wunsch als PDF-Datei oder zur eigenen
  • Weiterverarbeitung als Excel-Datei
  • Mithilfe bei der Organisation Ihrer Buchführung
  • Übernahme von Spezialaufgaben (z.B. Abwicklung des Zahlungsverkehrs, Arbeit mit Mandantensoftware)

Effektive Arbeitsteilung entsprechend Ihren Wünschen

Wir stellen uns bei der Einrichtung und Erledigung der Buchführung auf die Wünsche unserer Mandanten ein. Eine effektive Arbeitsteilung kann je nach den Bedingungen im Mandantenbetrieb unterschiedlich ausgestaltet sein.

Möglichkeiten effektiver Arbeitsteilung:

MandantKanzlei
verfügt über keine speziellen Buchführungskenntnisse, ordnet die Belege und fertigt die Grundaufzeichnungen an kontieren, erfassen, verarbeiten, erstellen von betriebswirtschaftlichen und anderen Auswertungen, übertragen der USt-Voranmeldungen an die Finanzbehörde
hat FiBu-Kenntnisse und erfasst die Grundaufzeichnungen mit einem DATEV-Mandantenprogramm (NESY, Rewe) selbst kontrollieren der Mandantendaten, gegebenenfalls Änderungen und endgültige Datenverarbeitung
übergibt die selbst verarbeiteten FiBu-Daten per Datenträger oder eMail (wichtig sind hier DATEV- Schnittstellen des FiBu-Programms) überwachen der FiBu, Hinweise/Beratung, rücksenden der Auswertungsdaten auf dem gleichen Weg


Weitere Varianten der Arbeitsteilung sind möglich. Sprechen Sie uns an!

Steuertipps
Steuerberater Berlin

Aktuelles Steuerberater Berlin und Steuerrecht Information Mai 2012


Aus dem Inhalt:

  • Kein Vorsteuerabzug bei geplantem Eigenverbrauch
  • Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Zinsen und Mieten verfassungswidrig?
  • Arbeitgeber darf Smartphones/Tablets und Software steuerfrei überlassen
  • Verpflegungsmehraufwendungen bei mehreren Arbeitsstätten
  • Zweitausbildung: Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte
  • Keine Werbungskosten bei Teilnahme an touristischer Auslandsgruppenreise
  • Mehr Verbraucherschutz im Internet
  • Leichtere Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

Aktuelle Steuerinformation Mai 2012 lesen (PDF)


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